|
|
|
Insolvenzrecht
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen der Regelinsolvenz
(Unternehmensinsolvenz), der Verbraucherinsolvenz sowie verschiedenen
Sonderfällen (z. B. Nachlassinsolvenz). Kerngebiet der
Insolvenzverwaltung ist die Unternehmensinsolvenz. Ziel des
Insolvenzverfahrens ist nicht zwingend die vollständige Verwertung
durch Zerschlagung, sondern nach Möglichkeit der Erhalt des
Unternehmens und dessen Sanierung z.B. im Wege der sogenannten
übertragenden Sanierung. Neben der Verwertung von Immobilien zu
Gunsten der Gläubiger durch das Zwangsversteigerungsverfahren gibt
es für dinglich gesicherte Gläubiger auch die
Möglichkeit, die Zwangsverwaltung über die als Sicherheit
dienende Immobilie zu beantragen. Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung
zielt die Zwangsverwaltung nicht auf die Veräußerung des
Objekts sondern auf die Verwaltung der Immobilie, vornehmlich durch
Einzug des Miet- bzw. Pachtzinses. Die Zwangsverwaltung kann beim
Vollstreckungsgericht derjenige beantragen, zu dessen Gunsten
Immobiliarsicherheiten mit oder ohne gerichtliche Inanspruchnahme
eingetragen sind. Der Zwangsverwalter, der vom Vollstreckungsgericht
eingesetzt wird, übernimmt die Verwaltung der Immobilie, zieht
Erträge ein und gleicht die laufenden Kosten aus.
FAQ - Häufige Fragen - Antworten zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Audiobeitrag Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz*
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer,
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für IT-Recht,
Strafverteidiger. Ostberg3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382/6646.
Zweigstelle:Glatzer Str. 36, 59227 Ahlen, Tel.: 0 25 28 / 950 700, Fax:
0 25 28 / 950 702,
Internet: www.ra-schmelzer.de, E-Mail: kanzlei@ra-schmelzer.de
Datenschutzerklärung
*urheberrechtlich geschützt
|
|
|